Der wird am Donnerstag dem Stadtrat vorgelegt. Darin enthalten sind die folgenden Absätze:
Im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurden die Regelungen des GVFG angepasst
und die finanziellen Beihilfen des Bundes eingestellt.
Im Gegenzug gewährt der Bund auf Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben
und Finanzhilfen (EntflechtG) bis zum 31.12.2019 finanzielle Beihilfen im
Sinne des GVFG.7
Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2013 stehen jährlich rund 1.335,5 Mio. EUR für Investitionen
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zur Verfügung von
denen 3,8354749 % bzw. rund 51,2 Mio. EUR auf das Land Sachsen-Anhalt entfallen . Für
den Zeitraum 2014 bis 2019 ist der Zuwendungsbetrag des Bundes neu festzulegen. Die
Mittel werden dann aber keiner Zweckbindung für den Verkehr unterliegen.
Mit Ablauf des Jahres 2019 entfallen die Zuwendungen des Bundes aus dem EntflechtG,
sofern sich Bund und Länder nicht auf eine Weiterführung des Programms verständigen.
...
Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Schienenverkehrslärm hat der Gesetzgeber
die Änderung des § 43, Absatz 1, Satz 2 BImSchG und die Abschaffung des „Schienenbonus“
beschlossen. Ab dem 01.01.2015 entfällt der „Schienenbonus“ für Schienenbahnen
und ab dem 01.01.2019 für Straßenbahnen bei baulichen Vorhaben an Schienenwegen,
deren Planfeststellungsverfahren bis dahin noch nicht eröffnet wurde.
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Das zum 01.01.2013 novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG)22 legt fest, dass bis
zum 01.01.2022 eine vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV zu erreichen ist.
Abweichend davon können im Nahverkehrsplan, der durch den jeweiligen Aufgabenträger
des ÖPNV aufzustellen bzw. fortzuschreiben ist, Ausnahmen zugelassen werden, sofern
diese „konkret benannt und begründet werden“.
Zitat Ende